Sex mit Quittung.

Ein körperlich behinderter Holländer erfocht vor einem Gericht in Breda das Recht, von der Sozialkasse 125 Euro im Monat für Besuche bei einer Prostituierten erstattet zu bekommen: Die durch deren Dienstleistungen erwirkte Entspannung und Befriedigung körperlicher Bedürfnisse führe zu einer Verringerung seines Medikamentenverbrauchs von monatlichen 500 Euro. Der beiderseitig vorteilhafte Rechtsspruch lässt sich aber nicht so einfach verwirklichen. Die Sozialkasse will nur gegen Quittung die entstandenen Kosten rückerstatten. Belege sind im Sexgewerbe jedoch eher unüblich. Jetzt muss sich ein Gericht erneut mit dem Fall beschäftigen und darüber befinden, ob die Sozialkasse auch ohne Beleg erstattungspflichtig ist.