In einem Protokoll zum Maastrichter Vertrag wurde 1991 festgelegt, dass das "öffentliche Defizit" eines EU-Mitgliedslandes drei Prozent seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten darf. Der Vertrag selbst akzeptiert als Ausnahme, wenn "der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird" und sich auf die Dreiprozentgrenze zubewegt. Um die finanzpolitische Disziplin abzusichern, beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union 1997 in Amsterdam den "Stabilitäts- und Wachstumspakt". Er präzisiert das "Defizitverfahren", mit dem eine Missachtung der Defizitgrenze durch ein Mitgliedsland geahndet wird.