Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Ruft die Krankenkasse trotzdem an, ist es wichtig, dass sich Versicherte nicht auf eine Diskussion einlassen. Statt dessen sollten sie darauf hinweisen, dass sie arbeitsunfähig sind, solange die Krankschreibung gilt. Letztlich entscheiden Arzt oder Ärztin, wie lange jemand krank ist.
		
		
        
        
		
	
		
		
		
		
		
		
		
Tipp: Bestehen Sie auch bei Aufforderung zu sachlichen Auskünften oder Handlungen auf eine schriftliche Mitteilung der Kasse.
		
		
        
        
		
	
		
		
		
	
		
Der Medizinische Dienst prüft nach
		
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Die Kassen dürfen jedoch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (MD) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten haben. Den Stand der Erkrankung prüft der MD aber meist nur nach Aktenlage. Das ist fehleranfällig.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MD das Krankengeld streicht, können Sie Widerspruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeitsunfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweitgutachten beantragt. Wie ein Widerspruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Text Widerspruch einlegen.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
		
		
		
		
        
        
		
	
		
		
		
	
		
Zu krank fürs Krankengeld
		
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Doch Krankengeld kann auch verweigert werden, wenn jemand zu krank ist – auch wenn das paradox klingt. Bei Schwerstkranken machen Kassen Druck mit der Begründung, dass jemand, der so krank ist, dass er möglicherweise dauerhaft nicht wieder arbeiten kann, voraussichtlich eine Erwerbsminderungsrente bekommen kann. Die zahlt die Rentenversicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
		
		
		
		
        
        
		
	
		
		
		
	
		
Erst Reha, dann Rente
		
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Die Kassen können Versicherte dann auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit eines Kranken nicht wiederherstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Rentenantrag gewertet. Eine Erwerbsminderungsrente aber bedeutet meist erhebliche finanzielle Einbußen.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Tipp: Befürchten Sie ein Abgleiten in die Erwerbsminderung und wollen Sie das vermeiden, schöpfen Sie zumindest die Zehn-Wochen-Frist für den Reha-Antrag voll aus.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
		
		
		
		
        
        
		
	
		
		
		
	
		
Urlaubsreise: Das müssen Versicherte beachten
		
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Grundsätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutschland aufhält. Doch in Ausnahmefällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Während eines Urlaubs im Ausland gibt es aber nur Krankengeld, wenn die Krankenkasse zustimmt. Bei Reisen im Inland ist das unnötig.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Bei Auslandsreisen muss die Kasse die Reise dagegen genehmigen, wenn der Patient eine Krankschreibung vorlegt und aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Reise spricht, so das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 4 KR 2398/17). Die Vorschrift, dass es im Ausland kein Krankengeld gibt, solle lediglich den Bezug der Leistung ohne Grund verhindern. Denn es sei schwer, im Ausland festzustellen, ob wirklich eine Krankheit vorliege. Wenn aber ein Arzt daheim die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, darf die Kasse nicht ablehnen.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Andere Gerichte entscheiden ähnlich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erlaubte einem Patienten mit Angina Pectoris einen Urlaub in Spanien. Der Arzt hatte wegen der psychischen Belastung dazu geraten. In solchen Fällen sei das Ermessen der Kasse auf null reduziert (Az. L 5 KR 292/14).
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Tipp: Lassen Sie sich zunächst von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie zwar weiterhin arbeitsunfähig sind, aus medizinischer Sicht jedoch nichts gegen einen Ortswechsel spricht. Sinnvoll ist es außerdem, Untersuchungs- und Behandlungstermine so zu legen, dass Sie während Ihres Urlaubs nichts versäumen. Außerdem sollten Sie auch im Ausland zumindest per Mail für Rückfragen erreichbar sein.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
Wichtig: Sobald Sie die schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse haben, informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Auslandsaufenthalt.
		
		
		
		
		
		
	
		
		
		
		
		
		
        
        
		
	
 
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@indianspirt1: Mit Erhalt der vollen Altersrente endet der Bezug des Krankengeldes. (§50 Abs. 1 SGB V). Wurde eine Teilrente beantragt, kann das volle oder ein gekürztes Krankengeld bezogen werden.
Nach § 50 Abs. 2 SGB V wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente gekürzt, wenn der Teilrentenantrag von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Beispiel:
Es besteht eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 25.7.2024. Der Teilrentenantrag wurde zum 1.9.2024 bewilligt. Die erste Teilrente fließt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Daher wird in diesem Fall das Krankengeld um die Höhe der Teilrente gekürzt.
Anders sähe es aus, wenn, die Teilrente bereits zum 1.6.2024 bewilligt wurde, die erste Teilrente bereits ausbezahlt wurde und dann am 25.7.2024 eine Arbeitsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall käme es zu keiner Kürzung des Krankengeldes.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
Wo bekommen Versicherte Unterstützung bei Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung?
• Wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre Krankenkasse, auch bei Fragen zum Krankengeld während des Bezugs einer Teilrente.
• Für allgemeine Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon (Mo-Do 8- 20 Uhr): 030 / 340 60 66 – 01
• Eine individuelle Beratung bekommen Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung : www.patientenberatung.de
• Die örtliche Verbraucherzentrale berät ebenfalls individuell: www.verbraucherzentrale.de
Sie schreiben, dass bei Rente kein Krankengeld gezahlt wird. Wie verhält es sich dann bei Bezug einer Teilrente (besonders langjährig versichert) und weiterhin Gehalt bis zum Erreichen der Regelaltersrente? Laut Ihrem Artikel "Jetzt lohnt sich die Frührente" in Finanztest 7/2023 S. 34 sagen Sie einerseits "Kein Anspruch auf Krankengeld bei voller Altersrente" aber andererseits "Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, ... indem Sie statt einer vollen Altersrente nur eine Teilrente beantragen." Das habe ich so gemacht. Was muss ich dann tun, um das Krankengeld zu erhalten und bei wem beantragen?
Kommentar vom Autor gelöscht.
@ThSch80: Vielen Dank für den Hinweis. Sie haben Recht. Wir haben es aber auch so dargestellt. Wir haben den Hinweis, das insgesamt nur der Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zählt, deutlicher gemacht. Krankengeld gibt es nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5175 Euro monatlich (2024). Wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld. Maximal gibt es also 120,75 Euro pro Tag oder 3 622,50 Euro pro Monat. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in die Berechnung des Krankengelds einbezogen – aber nur, wenn diese zusammen mit dem Gehalt insgesamt unter-halb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben.
... wenn der Bruttoverdienst bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Das wird in dem Beitrag leider nicht erwähnt. Es ist doch nicht ungewöhnlich, dass jemand mehr als 5.175 Euro im Monat verdient.