Erwerbs­minderungs­rente

So funk­tioniert der Über­gang in die Alters­rente

Versicherte können die Erwerbs­minderungs­rente höchs­tens bis zu ihrer Regel­alters­grenze beziehen. Die liegt für den Jahr­gang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten und steigt stufen­weise auf 67 Jahre für alle Jahr­gänge ab 1964 (siehe unten).

Kurz bevor Versicherte ihr reguläres Renten­alter erreichen, kontaktiert die gesetzliche Renten­versicherung die Versicherten, um die Erwerbs­minderungs­rente in eine reguläre Alters­rente umzu­wandeln. Hierbei geht es nur um ein kurzes Update mit einigen wenigen Fragen, die Erwerbs­minderungs­rentne­rinnen und -rentner über einen elektronischen Link beant­worten können.

Keine Zahlungs­lücke beim Über­gang

Selbst wenn Versicherte sich nicht oder nicht recht­zeitig bei der Renten­versicherung zurück­melden, entsteht keine Zahlungs­lücke. „Die Umwandlung der Erwerbs­minderungs­rente in eine Alters­rente erfolgt dann nach Aktenlage“, erklärt Katja Braubach, Pressereferentin bei der Deutschen Renten­versicherung Bund.

Beginn der regulären Alters­rente nach Jahr­gängen

  • 1960: 66 Jahre + 4 Monate
  • 1961: 66 Jahre + 6 Monate
  • 1962: 66 Jahre + 8 Monate
  • 1963: 66 Jahre + 10 Monate
  • ab 1964: 67 Jahre

Regel­alters­rente fällt nur selten nied­riger aus

Geht die Erwerbs­minderungs­rente nahtlos in die reguläre Alters­rente über, erhalten Versicherte diese in der Regel mindestens in der Höhe der Erwerbs­minderungs­rente. „Nur in Einzel­fällen kann sie darunter liegen“, sagt Braubach. Dies könne nur Versicherte betreffen, die einen Grundrentenzuschlag zu ihrer Alters­rente erhalten. Beim Grund­renten­zuschlag werde unter anderem das Einkommen des Ehepart­ners berück­sichtigt. Das könne manchmal dazu führen, dass die Alters­rente nied­riger ausfällt als die vorherige Erwerbs­minderungs­rente.

Je nach Erwerbs­biografie kann die Alters­rente aber auch höher ausfallen. Vor allem dann, wenn Versicherte erst spät im Berufs­leben erwerbs­gemindert werden. Abschläge von bis zu 10,8 Prozent, die auf die Erwerbs­minderungs­rente anfallen, wenn Versicherte sie vor 65 beziehen, gelten aber auch weiterhin für die Alters­rente.

Vorgezogene Alters­renten müssen beantragt werden

Versicherte, die nicht die reguläre, sondern eine vorgezogene Alters­rente beziehen möchten, müssen selbst aktiv werden und diese recht­zeitig beantragen. Es reicht aber, wenn sie dafür das verkürzte Antragsformular R0110 ausfüllen.

Je nach Voraus­setzungen, die die Versicherten erfüllen, kann das eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sein oder eine Frührente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren.

Bei vorgezogenen Alters­renten gelten anders als bei der Erwerbs­minderungs­rente seit 2023 keine Hinzuver­dienst­grenzen mehr. Das könnte gerade für solche Erwerbs­geminderte interes­sant sein, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung noch höhere Einkommen erzielen.

Tipp. Frührenten können deutlich nied­riger als reguläre Alters­renten ausfallen. Bevor Sie eine vorgezogenen Alters­rente beantragen, lassen Sie sich über die finanziellen Auswirkungen aufklären. Das geht kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind Sie Mitglied eines Sozial­verbands wie VdK oder SoVD, können Sie sich auch dort beraten lassen. Oder Sie wenden sich an unabhängige Rentenberate­rinnen und Rentenberater. Erkundigen Sie sich im Vorfeld nach dem voraus­sicht­lich anfallenden Honorar.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.09.2024 um 11:14 Uhr
    Teil-Erwerbsminderungsrente / Altersrente

    @alle: Bei Fragen zum Einfluss der Zeiten des Erhaltens einer (Teil-) Erwerbsminderungsrente macht es Sinn, sich individuell beraten zu lassen.

    Welche Auswirkung hat eine unbefristete, aber teilweise Erwerbsminderungsrente, auf die spätere Altersrente?

    Erfolgt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ein Wechsel von einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Regelaltersrente, wird die Zeit des Rentenbezugs als Anrechnungszeit berücksichtigt bewertet.
    Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht in der Regel zusätzlich der Hinzuverdienst. Daraus ergibt sich ein Zusammentreffen von Beitrags- und Anrechnungszeit. Es entstehen somit sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Das bedeutet, dass die Zeit zunächst so bewertet wird, als sei sie lediglich eine Beitragszeit. Zudem wird die Zeit noch so bewertet, als sei sie eine Anrechnungszeit. Ergeben sich aus der Bewertung als Anrechnungszeit höhere Entgeltpunkte, wird der Differenzbetrag an Entgeltpunkten zusätzlich berücksichtigt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.09.2024 um 13:33 Uhr
    Teil-Erwerbsminderungsrente/Arbeitszeitverkürzung

    @HoMa04: Bitte vereinbaren Sie bei der Rentenversicherungsträgerin ein individuellen Beratungstermin, um die unterschiedlichen Alternativen und deren Auswirkungen auf die Altersrente zu berechnen.

  • HoMa04 am 05.09.2024 um 17:59 Uhr
    Auswirkung Hinzuverdienst bei Teil EM-Rente ?

    Ich beziehe eine Teil EM- Rente. Wirkt sich mein Hinzuverdienst auf die Höhe der Altersrente aus? Ich überlege meine Arbeitszeit weiter zu reduzieren und würde gerne die Auswirkungen auf die Altersrente kennen. Und wie sieht es aus, wenn ich in die Rente mit 63 gehe. Oder ist das alles egal und meine spätere Altersrente ist immer das doppelte meiner Teil EM Rente?
    Ich finde hierzu leider nirgends Informationen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.09.2024 um 17:21 Uhr
    Zurechnungszeiten

    @Question777: Wir haben zu den Voraussetzungen der sog. Zurechnungszeit bisher nicht berichtet. Bitte lesen Sie die Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu und lassen Sie sich von Ihrer Rentenversicherungsträgerin dazu individuell beraten, welche Auswirkungen die Zurechnungszeiten auf Ihren Rentenverlauf haben:
    www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/Z/zurechnungszeit.html

  • Question777 am 01.09.2024 um 01:49 Uhr
    Auswirkung einer befristeten vollen EMR

    Mich würde mal interessieren, wie sich bei einer befristeten vollen EMR die Jahre des Rentenbezugs auf die Rentenpunkte auswirken, bei dem hypothetischen Fall, dass die Rente nicht verlängert wird. Also nach der Befristung wieder gearbeitet wird. Wie werden dann die Jahre des Rentenbezugs in den Rentenpunkten berücksichtigt?