Versicherte können die Erwerbsminderungsrente höchstens bis zu ihrer Regelaltersgrenze beziehen. Die liegt für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten und steigt stufenweise auf 67 Jahre für alle Jahrgänge ab 1964 (siehe unten).
Kurz bevor Versicherte ihr reguläres Rentenalter erreichen, kontaktiert die gesetzliche Rentenversicherung die Versicherten, um die Erwerbsminderungsrente in eine reguläre Altersrente umzuwandeln. Hierbei geht es nur um ein kurzes Update mit einigen wenigen Fragen, die Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner über einen elektronischen Link beantworten können.
Keine Zahlungslücke beim Übergang
Selbst wenn Versicherte sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Rentenversicherung zurückmelden, entsteht keine Zahlungslücke. „Die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente erfolgt dann nach Aktenlage“, erklärt Katja Braubach, Pressereferentin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Beginn der regulären Altersrente nach Jahrgängen
- 1960: 66 Jahre + 4 Monate
- 1961: 66 Jahre + 6 Monate
- 1962: 66 Jahre + 8 Monate
- 1963: 66 Jahre + 10 Monate
- ab 1964: 67 Jahre
Regelaltersrente fällt nur selten niedriger aus
Geht die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die reguläre Altersrente über, erhalten Versicherte diese in der Regel mindestens in der Höhe der Erwerbsminderungsrente. „Nur in Einzelfällen kann sie darunter liegen“, sagt Braubach. Dies könne nur Versicherte betreffen, die einen Grundrentenzuschlag zu ihrer Altersrente erhalten. Beim Grundrentenzuschlag werde unter anderem das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Das könne manchmal dazu führen, dass die Altersrente niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente.
Je nach Erwerbsbiografie kann die Altersrente aber auch höher ausfallen. Vor allem dann, wenn Versicherte erst spät im Berufsleben erwerbsgemindert werden. Abschläge von bis zu 10,8 Prozent, die auf die Erwerbsminderungsrente anfallen, wenn Versicherte sie vor 65 beziehen, gelten aber auch weiterhin für die Altersrente.
Vorgezogene Altersrenten müssen beantragt werden
Versicherte, die nicht die reguläre, sondern eine vorgezogene Altersrente beziehen möchten, müssen selbst aktiv werden und diese rechtzeitig beantragen. Es reicht aber, wenn sie dafür das verkürzte Antragsformular R0110 ausfüllen.
Je nach Voraussetzungen, die die Versicherten erfüllen, kann das eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sein oder eine Frührente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren.
Bei vorgezogenen Altersrenten gelten anders als bei der Erwerbsminderungsrente seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das könnte gerade für solche Erwerbsgeminderte interessant sein, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung noch höhere Einkommen erzielen.
Tipp. Frührenten können deutlich niedriger als reguläre Altersrenten ausfallen. Bevor Sie eine vorgezogenen Altersrente beantragen, lassen Sie sich über die finanziellen Auswirkungen aufklären. Das geht kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind Sie Mitglied eines Sozialverbands wie VdK oder SoVD, können Sie sich auch dort beraten lassen. Oder Sie wenden sich an unabhängige Rentenberaterinnen und Rentenberater. Erkundigen Sie sich im Vorfeld nach dem voraussichtlich anfallenden Honorar.
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Kommentarliste
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@alle: Bei Fragen zum Einfluss der Zeiten des Erhaltens einer (Teil-) Erwerbsminderungsrente macht es Sinn, sich individuell beraten zu lassen.
Welche Auswirkung hat eine unbefristete, aber teilweise Erwerbsminderungsrente, auf die spätere Altersrente?
Erfolgt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ein Wechsel von einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Regelaltersrente, wird die Zeit des Rentenbezugs als Anrechnungszeit berücksichtigt bewertet.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht in der Regel zusätzlich der Hinzuverdienst. Daraus ergibt sich ein Zusammentreffen von Beitrags- und Anrechnungszeit. Es entstehen somit sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Das bedeutet, dass die Zeit zunächst so bewertet wird, als sei sie lediglich eine Beitragszeit. Zudem wird die Zeit noch so bewertet, als sei sie eine Anrechnungszeit. Ergeben sich aus der Bewertung als Anrechnungszeit höhere Entgeltpunkte, wird der Differenzbetrag an Entgeltpunkten zusätzlich berücksichtigt.
@HoMa04: Bitte vereinbaren Sie bei der Rentenversicherungsträgerin ein individuellen Beratungstermin, um die unterschiedlichen Alternativen und deren Auswirkungen auf die Altersrente zu berechnen.
Ich beziehe eine Teil EM- Rente. Wirkt sich mein Hinzuverdienst auf die Höhe der Altersrente aus? Ich überlege meine Arbeitszeit weiter zu reduzieren und würde gerne die Auswirkungen auf die Altersrente kennen. Und wie sieht es aus, wenn ich in die Rente mit 63 gehe. Oder ist das alles egal und meine spätere Altersrente ist immer das doppelte meiner Teil EM Rente?
Ich finde hierzu leider nirgends Informationen.
@Question777: Wir haben zu den Voraussetzungen der sog. Zurechnungszeit bisher nicht berichtet. Bitte lesen Sie die Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu und lassen Sie sich von Ihrer Rentenversicherungsträgerin dazu individuell beraten, welche Auswirkungen die Zurechnungszeiten auf Ihren Rentenverlauf haben:
www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/Z/zurechnungszeit.html
Mich würde mal interessieren, wie sich bei einer befristeten vollen EMR die Jahre des Rentenbezugs auf die Rentenpunkte auswirken, bei dem hypothetischen Fall, dass die Rente nicht verlängert wird. Also nach der Befristung wieder gearbeitet wird. Wie werden dann die Jahre des Rentenbezugs in den Rentenpunkten berücksichtigt?