Unfallgeschädigte kennen ihre Ansprüche oft zu wenig und riskieren so, eine Menge Geld zu verlieren. © mauritius images / Alamy / industryview
Autoversicherer kürzen Unfallgeschädigten immer wieder die Werkstattrechnung. Das dürfen sie fast nie, bekräftigte in diesem Jahr der Bundesgerichtshof.
Nach einem Unfall verweigern manche Versicherer dreist die volle Erstattung der Werkstattrechnung. Doch seit dem 16. Januar 2024 hat sich die Rechtslage für Personen, die unverschuldet in einen Autounfall verwickelt wurden, erheblich geklärt und verbessert. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage und nennt Beispiele, wo Autoversicherer typischerweise die Rechnung kürzen und wie Betroffene sich wehren können.
Unfallopfer profitieren davon, dass der Bundesgerichtshof (BGH) seine geschädigtenfreundliche Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko in fünf Urteilen konkretisiert hat. Das Ergebnis: Ein Unfallgeschädigter kann Schaden und Reparaturbedarf an seinem Wagen von einem Sachverständigen begutachten lassen. Auf Basis dieses Gutachtens darf er das Auto reparieren lassen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss die Werkstattrechnung bezahlen – und zwar ungekürzt.
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Bei Ärger mit der Versicherung habe ich positive Erfahrungen mit der Einschaltung der Ombudsfrau gemacht- dies kann ich nur empfehlen, bevor man einen (teuren) Anwalt einschaltet. Als Verbaucher steht einem auch nach einem Verfahren bei der Ombudsfau immer noch ein gerichtliches Verfahren offen. Ich konnte so meine Ansprüche gegenüber meinem Versicherer vollständig durchsetzen.
Wurde dann zwar gekündigt, aber das steht auf einem anderen Blatt.
„@argon85: Gegen die Schadensabwicklung durch eine Werkstatt gibt es aus Sicht des Unfallopfers grundsätzlich nichts zu einzuwenden. Wichtig ist, dass Ihr Reparaturauftrag auf Basis des zuvor erstellten Gutachtens erfolgt. Es kommt zwar auch in diesen Fällen immer wieder zu Kürzungen der übernommenen Reparaturkosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Aber in einem solchen Fall ist (wie im Artikel beschrieben) die Rechtslage für das Unfallopfer sehr gut. Einwände gegen die Werkstattrechnung hat die Haftpflichtversicherung mit der Werkstatt zu klären, nicht mit dem Geschädigten. Heißt: Kürzt die Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme gegenüber dem Geschädigten, kann dieser sie verklagen (und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen). Es kann allerdings sein, dass inzwischen nicht mehr so viele Werkstätten zur Schadensabwicklung für den Kunden (nach Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung) bereit sind. Denn für die Werkstatt bringt diese Variante Nachteile mit sich. Für Rückfragen können Sie gern den zuständigen Redakteur direkt kontaktieren (E-Mail: m.sittig@stiftung-warentest.de).
Was halten Sie von der Variante, dass die Werkstatt über eine Abtretungserklärung die komplette Abwicklung übernimmt, also inklusive Kommunikation mit der Versicherung, Kostenvoranschlag/Gutachten und Behebung? Welche Risiken und Fallstricke gibt es hier?
Hallo, Stiftung_Warentest,
den link habe ich gelesen. Danach müsste die Vers. bezahlen, da alle Voraussetzungen erfüllt sind. Entschädigungsgruppe war C, der Pkw über 10 Jahre alt, also Rückstufung auf A. Trotzdem wurden nur Vorhaltekosten bezahlt.
Schön, dass der ADAC dies veröffentlich, seine eigene Versicherung sich aber offensichtlich selbst nicht daran hält!
@marli503: Wir kennen die Details Ihres Versicherungsfalls nicht und dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben. Einen guten Überblick darüber, wann Nutzungsaufallentschädigung anfällt und wann nicht erhalten Sie u.A. unter:
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/unfall-schaden-panne/unfall/nutzungsausfallentschaedigung/