Wenn Sozialhilfeempfänger laut Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, können sie die Kosten dafür zusätzlich vom Staat verlangen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf reicht der vom Gesetzgeber im Sozialhilfe-Regelsatz enthaltene geringe Betrag für Reparaturkosten hierfür bei weitem nicht aus (Az. S 45 [24] SO 62/06). Das gilt nach Meinung der Richter auch dann, wenn der Mieter die Arbeiten selbst ausführt. Sozialhilfeempfängern, die die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst erledigen können, muss der Staat auch die Kosten für eine Hilfskraft ersetzen. Im konkreten Fall bekam der Kläger 211 Euro zugesprochen.
- 
				
Mieter müssen oft weder renovieren noch zahlen
- In fast jedem Mietvertrag steht: Renovieren ist Sache der Mieter. Doch die Klauseln über Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam. Beispiel: das „Streichen der Fenster“.
 - 
				
Ausgerechnet Basiskonten sind oft teuer
- Ein Basiskonto erhält jeder Mensch, ohne Schufa-Abfrage. Doch dieses Girokonto ist oft teuer. Nur 2 von 272 im Vergleich sind online kostenlos, in Filialen keines.
 - 
				
Lotto, Poker, Fernsehshows – welche Gewinne versteuert werden
- Lottogewinner müssen in Deutschland keine Einkommenssteuer zahlen. Wie sieht es aber bei Pokerprofis oder TV-Show-Siegern aus? Finanztest erklärt, welche Regeln gelten.
 
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.