Kinder­betreuung und Steuern Mehr Geld zurück für Kita und Hort – so gehts

Datum:
  • Text: Isabell Pohlmann, Marieke Einbrodt
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Kinder­betreuung und Steuern - Mehr Geld zurück für Kita und Hort – so gehts

Glück­lich und versorgt. Kosten für die Kinder­betreuung zählen beim Finanz­amt als Sonder­ausgaben. © iStockphoto / svetikd

Kinder­betreuung kann mehrere Hundert Euro im Monat kosten. Über die Steuererklärung holen Eltern sich einen Teil zurück, ab 2025 gibt es mehr als zuvor.

Ein Platz in der Kita mit täglicher Betreuung bis in den Nach­mittag: Je nach Bundes­land, Alter des Kindes und Einkommen der Eltern kann das teuer werden. Wer in Köln die einjährige Tochter bis zu 45 Stunden in der Woche betreuen lässt, zahlt im Kita-Jahr 2025/2026 knapp 410 Euro im Monat, wenn er ein Jahres­einkommen bis 78 000 Euro hat. Spitzen­verdiener müssen mehr als das Doppelte aufbringen.

Entlastung gibt es für Eltern, die Ausgaben für Kita und Tages­mutter, für Au-pair und Babysitterin in der Steuererklärung angeben. In der Abrechnung für 2025 erkennt das Finanz­amt erst­mals bis zu 4 800 Euro statt bisher maximal 4 000 Euro im Jahr als Sonder­ausgaben an. Die Stiftung Warentest stellt vor, welche Ersparnis drin ist und wie die Hilfe von Oma und Opa beim Finanz­amt zählt.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2022 um 10:39 Uhr
    Barzahlung bei Minijobbern

    @Faulus: Kinderbetreuungskosten müssen immer überwiesen werden. Das Finanzamt erkennt sie nur an, wenn Sie Zahlungen auf ein Konto des Empfängers leisten. Da gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe in Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG: „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“ Das gilt auch bei geringfügig beschäftigten Betreuungspersonen (Bundesfinanzhof, Az. III R 63/13).

  • Faulus am 09.08.2022 um 19:45 Uhr
    Barzahlung bei Minijobbern

    Habe ich den Absatz richtig verstanden, dass Barzahlung ausnahmsweise dann möglich ist, wenn die Kinderbetreuung durch eine(n) Minijobber(in) stattfindet? Reicht dann die Abrechnung der Minijobzentrale, um die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen?

  • Gerhard5609 am 08.08.2022 um 23:21 Uhr
    Fristen für die Anerkennung des Aufwandes

    Hallo zusammen, meine Frau betreut unser Enkelkind (zwei Jahre alt) seit 4 Monaten an 4 Tagen pro Woche (Mo-Do) unentgeltlich. Beide Eltern sind berufstätig. Home-Office u Präsentzeiten wechseln sich ab. Ohne Oma ginge es nicht reibungslos und kindgerecht. Pro Tag fallen 60 km Fahrstrecke an.
    Da wir von der Möglichkeit der Auslagen Erstattungen erst jetzt erfahren haben, gibt es zwar verbindliche Absprachen, aber keinen schriftlichen Vertrag und es ist noch kein Geld geflossen. Sind die vergangenen 4 Monate verloren, oder können die Auslagen jetzt noch geltend gemacht werden?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2022 um 08:42 Uhr
    Geld für die Kinderbetreuung

    @Panther2018: Handelt es sich bei der Übernahme der Kinderbetreuung um eine familiäre Gefälligkeit, also kommt die Großmutter nur gelegentlich zur Kinderbetreuung vorbei, wenn sie Zeit und Lust hat, zu helfen, ohne jegliche Vereinbarung / Verpflichtung, sind die ersetzten Fahrtkosten auf Seiten der Eltern nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
    Wer Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Steuererklärung geltend machen will, muss dafür einen Vertrag mit der angehörigen Person abschließen, die dem dem Vergleich mit einem Vertrag mit fremden Dritten Stand hält. In diesem Vertrag verpflichten sich die Großeltern zur Übernahme der Kinderbetreuung. Und die Eltern können auf die Übernahme der Kinderbetreuung auch bestehen. In diesem Vertrag kann geregelt werden, dass nur die Auslagen ersetzt werden und auch, dass zusätzlich ein Lohn / ein Honorar zu zahlen ist.

  • Panther2018 am 11.04.2022 um 18:09 Uhr
    @Geld für die Kinderbetreuung

    Vielen Dank für die Info. In ersterem Fall (familiäre Gefälligkeit, Großeltern erhalten nur einen Fahrtkostenzuschuss) bedeutet dies dann aber, dass die Eltern den Fahrtkostenersatz auch nicht in der Steuererklärung als Kinderbetreuungsausgaben angeben können? Habe ich das so richtig verstanden?