Käufer neuerrichteter Wohnungen können die letzte Rate des Kaufpreises so lange zurückhalten, bis der Bauträger alle Mängel behoben hat, wenn das im Kaufvertrag verankert ist.
Käufer und Bauträger stritten im aktuellen Fall über diese Klausel: Die letzte Rate in Höhe von 3,5 Prozent der Vertragssumme darf der Verkäufer „nach vollständiger Fertigstellung“ fordern. Die Käufer verlangten das Beseitigen aller Mängel, konkret Nachbesserungen beim Schallschutz und den Rasenflächen. Der Bauträger wollte das Geld, ohne die Mängel zu beheben. Das Landgericht Heidelberg (Az. 3 O 309/13) entschied für die Käufer. „Vollständig“ bedeute, dass kein Mangel vorhanden sein dürfe.
Tipp: Achten Sie beim Immobilienkauf darauf, dass im Kauf- und Werkvertrag die Zahlung der letzten Rate bei Mängelfreiheit vereinbart ist.
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