Bekommt eine Arbeitnehmerin ein Kind, muss bei der Berechnung ihrer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung auch die Zeit des Mutterschutzes vor und nach der Geburt ihres Kindes mitgezählt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am 13. Januar 2005 entschieden (Az. C-356/03).
Die Regel gilt auch, wenn die Frau – wie meistens der Fall – in dieser Zeit kein steuerpflichtiges Einkommen erhalten hat. Der Arbeitgeber überweist während der Mutterschutzfrist von normalerweise sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung einen steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Geklagt hatte eine Frau, die eine Zusatzrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhält. In zwei Instanzen war sie mit ihrer Forderung gescheitert, dass der Arbeitgeberzuschuss rentensteigernd wirken solle. Den Europäischen Gerichtshof hatte der Bundesgerichtshof von sich aus zur Klärung eingeschaltet.
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