Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
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Rechtsprechung zu Art. 42 GG
164 Entscheidungen zu Art. 42 GG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.11.2025 - 4 BN 1.25
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 ...
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum ...
- BFH, 17.07.2024 - I R 12/20
Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG i.d.F. des UntStFG: ...
- BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 ...
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist ...
- VG Berlin, 28.04.2017 - 27 L 36.17
Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017
- StGH Niedersachsen, 14.08.2025 - StGH 1/24
Keine Subsidiarität des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegenüber dem ...
- BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit ...
Art. 42 GG in Nachschlagewerken
- Art. 42 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zweidrittelmehrheit
Querverweise
Auf Art. 42 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 23
Redaktionelle Querverweise zu Art. 42 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte) (zu Art. 42 III)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 11 V (Gegendarstellungsanspruch) (zu Art. 42 II)